Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen war die Gemeinde auch nicht verpflichtet, sich vor dem Tag der Ersatzvornahme nochmals vor Ort zu begeben und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen die Wiederherstellung bereits vorgenommen hatten. Dies gilt umso mehr, als die Gemeinde anlässlich der Ankündigung der Ersatzvornahme ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass das Bauinspektorat sofort darüber in Kenntnis zu setzen sei, sollten die Beschwerdeführerinnen die Arbeiten selber vornehmen.10 Folglich durfte die Gemeinde vorliegend davon ausgehen, dass die rechtskräftig verfügte Wiederherstellung wie geplant mittels Ersatzvornahme durchgeführt werden musste.