d) Vorliegend ist unbestritten, dass am Tag der Ersatzvornahme die Geländer auf der Westseite bereits abmontiert waren, nicht jedoch diejenigen auf der Südseite. Ebenso ist klar, dass die Fenstergriffe noch nicht gesichert waren. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerinnen die Gemeinde über die teilweise erfolgte Ersatzvornahme informiert haben. Die Beschwerdeführenden müssten vorliegend den entsprechenden Beweis erbringen, da sie daraus etwas für ihren Rechtsstandpunkt ableiten möchten.9 Die Beschwerdeführerinnen legen keinerlei Beweise ins Recht, welche ihre Behauptung stützen würden.