Am Tag der Durchführung der Ersatzvornahme sei das Geländer auf der Westseite, nicht aber dasjenige auf der Südseite demontiert gewesen. Auch seien die Fenstertürelemente noch nicht wie verlangt verschlossen worden. Der private Sicherheitsdienst habe die ungestörten Arbeiten der Handwerker sicherstellen wollen, was angesichts der heiklen Situation einer Ersatzvornahme eine berechtigte Forderung der Handwerker sei. Der mit der Planung und Durchführung der Ersatzvornahme betraute Unternehmer, die von ihm beigezogenen Fachleute und die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes hätten sich die für die Durchführung der Ersatzvornahme vorgesehene Zeit reserviert und hätten sie freihalten müssen.