In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Gemeinde die telefonische Information Herrn A.________ über die vorgenommenen Arbeiten. Sie weist darauf hin, dass mit der Familie A.________ seit Jahren nur noch schriftlich verkehrt werde. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Familie A.________ bei einem so wichtigen Geschäft dann plötzlich ausschliesslich telefonisch und nicht – zumindest auch – schriftlich gemeldet haben sollte. Eine weitere Abklärung vor Ort sei gerade nicht in Aussicht gestellt worden. Am Tag der Durchführung der Ersatzvornahme sei das Geländer auf der Westseite, nicht aber dasjenige auf der Südseite demontiert gewesen.