b) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten am 20. März 2019 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ersatzvornahme selber vorzunehmen bzw. das Geländer mit Sichtschutz abzumontieren. Sie habe die Gemeinde gleichentags mündlich darüber informiert. Sie bringen vor, sie hätten davon ausgehen können, dass die Gemeinde vor der Ersatzvornahme einen Mitarbeiter vorbeischickt, um sich davon zu überzeugen, dass das Geländer entfernt worden sei, und zwar selbst dann, wenn die Gemeinde die Information bestreiten sollte. Der Einsatz von zehn Leuten stehe zudem in keinem Verhältnis zu den ausgeführten Arbeiten.