a) Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen Fr. 4'798.05 für die Ersatzvornahme vom 25. März 2019 (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, Terrassennutzung) in Rechnung. Dieser Betrag entspricht der Rechnung der I.________ Gesamtleistungen AG vom 1. Mai 2019 an die Gemeinde, welche das Honorar für ihren Bauleiter für 12 Stunden à Fr. 135.00 (total Fr. 1'620.00) in Rechnung stellte. Weiter verlangte sie für "bereits von ihr bezahlte Unternehmerrechnungen" Fr. 1'755.00 für drei Metallbauarbeiter mit Montagefahrzeug der Firma B.________ (Einsatz von 07.00 bis 11.00 Uhr) sowie Fr. 1'080.00 für den Einsatz von zwei Mitarbeitern der G.___