2. Mit Kostenverfügung vom 12. November 2019 verpflichtete die Gemeinde Köniz die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit, der Gemeinde die Kosten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, Terrassennutzung auf dem Garagendach) in der Höhe von Fr. 4'798.05 innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zu bezahlen. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen am 13. Dezember 2019 Beschwerde bei der BVD ein. Sie stellten das Rechtsbegehren, die Kostenverfügung der Gemeinde Köniz, Direktion Planung und Verkehr, vom 12. November 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben.