III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Oberbipp vom 5. November 2019 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführerenden Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 4'122.45 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberbipp, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - TBA OIK IV, Strasseninspektorat Oberaargau, A-Post