Abs. 3 KAG27). Die Beschwerdeführenden verfassten nebst der Beschwerde eine Stellungnahme, nachdem die Gemeinde und das Strasseninspektorat Stellung genommen hatten. Damit ist der gebotene Zeitaufwand höchstens als durchschnittlich zu werten, zumal der Aufwand vor dem Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Angesichts des Verfahrensgegenstandes und der umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'725.– als angemessen. Zusammen mit den Auslagen von Fr. 102.70 und der Mehrwertsteuer von Fr. 294.75 betragen die Parteikosten damit Fr. 4'122.45.