VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– trägt demnach der Kanton. b) Die Gemeinde hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden machen ein Honorar von Fr. 4'250.– sowie Auslagen von Fr. 102.70 sowie Mehrwertsteuer geltend. Das geforderte Honorar beträgt total Fr. 4'687.85 und umfasst gemäss Kostennote Aufwand für Tätigkeiten im Zeitraum vom 12. Juni 2019 bis 5. März 2020.