e) Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die Wiederherstellungsverfügung konkret umschreiben müsste, welche Pflanztöpfe um wie viel zurückzuversetzen sind. Die Gemeinde verlangte in der angefochtenen Verfügung das Zurückversetzen sämtlicher Pflanzkübel um 30 cm. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch den Akten, wie genau die Sicht durch die Pflanzkübel eingeschränkt wird. Im jetzigen Zeitpunkt ist der Sachverhalt damit zu wenig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Gemeinde schlägt in ihrer Vernehmlassung vor, dass nur die im Bereich der Sichtberme befindlichen Kübel zurückzuversetzen seien.