Stellungnahme vom 17. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zudem führt sie aus, sie ändere die Wiederherstellungsverfügung ab und "räume der Bauherrschaft ein", dass nur die im Bereich der Sichtberme befindlichen Kübel zurückzuversetzen seien. Als Beilage reichte sie einen Situationsplan ein, auf dem nur die Grundstückgrenzen und der Strassenverlauf zu erkennen sind. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Eingabe vom 5. März 2020 vor, die Gemeinde habe mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG inhaltlich abgeändert, dabei aber den "Bereich der Sichtberme" nicht genügend konkretisiert.