Daher müsste bei deren Verletzung die Wiederherstellung auch dann verfügt werden, wenn das Aufstellen der Pflanzkübel bewilligungsfrei gewesen wäre. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Gemeinde vorliegend auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche einen Verzicht auf die Wiederherstellung rechtfertigen würde. Die Gemeinde sicherte vorliegend einzig die Bewilligungsfreiheit zu. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen (Art. 1b Abs. 2 BauG). Soweit Art.