b) Im vorliegenden Fall ist unklar, ob das Aufstellen der Pflanzkübel gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bewilligungsfrei möglich war, da aus den Akten die Höhe und Lage der Mauer inkl. der Kübel nicht ersichtlich ist. Bei Art. 56 Abs. 3 SV, wonach an unübersichtlichen Strassenstellen Einfriedungen, selbst wenn sie den erforderlichen Abstand einhalten, die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überragen dürfen, handelt es sich um eine Vorschrift von allgemeiner baupolizeilicher Bedeutung. Daher müsste bei deren Verletzung die Wiederherstellung auch dann verfügt werden, wenn das Aufstellen der Pflanzkübel bewilligungsfrei gewesen wäre.