Dabei sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze von Art. 5 Abs. 2 BV18 zu berücksichtigen.19 Die Wiederherstellungsmassnahme muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.20 Die Verhältnismässigkeit gebietet, dass eine Wiederherstellungsmassnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist.21