e) Die Schlussfolgerung des Strasseninspektorats, dass vorliegend eine Sichtweite von 50 m aus einer Beobachtungsdistanz von mindestens 2.5 m einzuhalten ist, ist nachvollziehbar. Die von der Gemeinde angenommene Sichtweite von 55 m wird von ihr nicht näher begründet und erscheint vorliegend gestützt auf den Fachbericht auch nicht als erforderlich. Insoweit dringen die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge durch. Dafür, die Beobachtungsdistanz auf 1.5 m zu senken, besteht hingegen keine Grundlage. 4. Wiederherstellung