Bei bestehenden Anlagen werde in Ausnahmefällen der "alte" bis 2008 gültige Wert von 2.5 m angewendet. Die in der Beschwerde verschiedentlich gemachte Aussage, wonach bei einer STOP-Markierung eine Beobachtungsdistanz von 1.5 m genüge, könnten sie nicht nachvollziehen. Das STOP-Signal bei öffentlichen Strassen entspreche rechtlich einer Grundstückzufahrt. Mit der in Ziffer 13.1 der erwähnten VSS-Norm beschriebenen "geeigneten Signalisation" könne nur argumentiert werden, wenn keine baulichen Massnahmen möglich seien. Als Fazit hält das Strasseninspektorat fest, es handle sich bei den Pflanzkübeln um eine "Neuanlage".