d) Das TBA OIK IV, Strasseninspektorat Oberaargau, führt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2020 aus, in Anbetracht des untergeordneten Strassentyps und des ihres Erachtens überschaubaren Verkehrsaufkommens könne vorliegend für die Sichtweite ein Minimalwert von 50 m als massgebend erachtet werden. Die Sichtfelder seien in einer Höhe zwischen 0.6 und 3 m über der Fahrbahn von allen Hindernissen freizuhalten. Bei Neuanlagen gelte eine Beobachtungsdistanz von 3 m ab Fahrbahnrand. Bei bestehenden Anlagen werde in Ausnahmefällen der "alte" bis 2008 gültige Wert von 2.5 m angewendet.