sie sollte bei Neuanlagen 2.5 m nicht unterschreiten. Falls die Knotensichtweite bei einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m nicht vorhanden ist, aber bei mindestens 1.5 m erreicht wird, ist das Problem mit einer geeigneten Signalisation zu lösen, sofern keine baulichen Massnahmen angewendet werden können. Für Neuanlagen ist diese Lösung nicht zulässig.15 Die erforderlichen Knotensichtweiten hängen von der Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge ab und werden durch Wertebereiche definiert.