c) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,2 m dürfen in einem Abstand von mindestens 0,5 m ab Fahrbahnrand erstellt werden (Art. 56 Abs. 1 SV10). Dieser Abstand entspricht der sogenannten lichten Breite nach Art. 83 Abs. 3 SG, die in jedem Fall freizuhalten ist. Die lichte Breite muss auch bei baubewilligungsfreien Bauvorhaben eingehalten werden.11 Demnach sind Einfriedungen mit einem Strassenabstand von weniger als 0,5 m nicht bewilligungsfähig. Gemessen wird ab Fahrbahnrand, unabhängig von der Parzellengrenze.12 An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, selbst wenn sie den erforderlichen Abstand einhalten, die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überragen (Art. 56 Abs. 3 SV).