d) Die Beschwerdeführenden hatten mehrfach Kontakt mit der Gemeinde, bevor diese die angefochtene Verfügung erliess. Dabei stellte die Gemeinde den Beschwerdeführenden insbesondere eine Kopie der Empfehlungen der bfu7 zu und führte aus, die Abbildung Nr. 5 zeige die Messweise ideal an.8 Weiter erklärte ihnen ein Verkehrsberater der Kantonspolizei die Situation vor Ort.9 Die Abbildung 5, auf welche die Gemeinde verwies, zeigt die vorliegend entscheidende Situation der Sicht bei nicht vortrittsberechtigter Zufahrt, und in der darunterliegenden Tabelle 1 wird die Knotensichtweite bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 50 bis 70 m festlegt. Da ein Verkehrsberater der