c) Die Gemeinde führt in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführenden hätten auf ihrem Grundstück Blumentöpfe platziert, welche die geforderte freie Sichtweite von mindestens 55 m nicht vollumfänglich einhalten würden. Sie verweist auf die den Beschwerdeführenden zugestellte "bfu-Grundlage", eine Begehung vom 3. Juli 2019 zusammen mit einem Vertreter der Kantonspolizei und den Beschwerdeführenden sowie einer weiteren Begehung vom 26. August 2019 mit einem Vertreter des TBA OIK IV, an welcher die Beschwerdeführenden nicht teilgenommen hätten.