Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist in der Regel an den Grundeigentümer zu richten (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG), welcher dafür die entsprechenden Kosten trägt. Ein allfälliges Geltendmachen von Wiederherstellungskosten bzw. Kosten des Wiederherstellungsverfahrens ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern müsste in einem Staatshaftungsprozess erfolgen (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 und 2 GG3 i.V.m. Art. 100 ff. PG4 und Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG5). 2. Rechtliches Gehör