Das TBA OIK IV, Strasseninspektorat Oberaargau, erachtet in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2020 eine Sichtweite von 50 m aus einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m als Minimallösung, empfiehlt jedoch eine Beobachtungsdistanz von 3 m und erachtet das dafür allenfalls notwendige geringfügige Verschieben der Pflanzkübel als verhältnismässig und zumutbar. Die Beschwerdeführenden nahmen zu diesen Eingaben schriftlich Stellung. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzung