Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, führt jedoch gleichzeitig aus, sie ändere die Wiederherstellungsverfügung ab und "räume der Bauherrschaft ein", dass nur die im Bereich der Sichtberme befindlichen Kübel zurückzuversetzen seien. Das TBA OIK IV, Strasseninspektorat Oberaargau, erachtet in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2020 eine Sichtweite von 50 m aus einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m als Minimallösung, empfiehlt jedoch eine Beobachtungsdistanz von 3 m und erachtet das dafür allenfalls notwendige geringfügige Verschieben der Pflanzkübel als verhältnismässig und zumutbar.