Zudem bringen sie insbesondere vor, aufgrund des vorhandenen STOP- Signals sei von einer Beobachtungsdistanz von 1.5 m auszugehen. Bei dieser Beobachtungdistanz sei die relevante Knotensichtweite von 50 m eingehalten. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, zumal die Gemeinde eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, an die sie gebunden sei. Zudem müssten auch bei Annahme einer Knotensichtweite von 50 m ab einer Beobachtungsdistanz von 3 m nur diejenigen Pflanzkübel verschoben werden, welche die erforderliche Sichtberme verunmöglichten.