Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2019/95 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Juni 2020 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberbipp, Gemeindeverwaltung, Kirchgasse 5, 4538 Oberbipp betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberbipp vom 5. November 2019 (Blumentöpfe auf bestehender Mauer) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Liegenschaft Oberbipp Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Beschwerdeführenden beabsichtigten, auf der Mauer in der Kurve beim Abzweiger H.________gasse/I.________gasse Pflanzkübel aufzustellen und zu verschrauben. Auf Anfrage der Beschwerdeführenden und nach einer Besichtigung vor Ort bestätigte die Gemeinde mit E-Mail vom 4. April 2019, dass es dafür keiner Baubewilligung bedarf. Nach dem Aufstellen der Pflanzkübel gingen bei der Gemeinde Beschwerden Dritter wegen ungenügender Sichtweite ein und die Gemeinde liess den Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 17. Mai 2019 die bfu Richtlinien "Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten" zukommen. Ein Verkehrsberater der Kantonspolizei erachtete anlässlich einer Besichtigung vor Ort eine Versetzung der Pflanzkübel als notwendig. Die Beschwerdeführenden nahmen das zeitlich befristete Angebot der Gemeinde, diese auf ihre Kosten versetzten zu lassen, nicht an. Nachdem auch ein Mitarbeiter des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis IV (OIK IV), Strasseninspektorat Oberaargau, die Situation vor Ort überprüft und die Sichtweite bemängelt hatte, stellte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. September 2019 eine Wiederherstellungsverfügung in Aussicht und gewährte dazu das 1/9 BVD 120/2019/95 rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführenden verlangten die Zustellung von Unterlagen des Strasseninspektors und eine entsprechende Fristverlängerung. Die Gemeinde wies die Fristverlängerung ab mit der Begründung, es gebe keine Unterlagen dazu. 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 5. November 2019 forderte die Gemeinde Oberbipp die Beschwerdeführenden auf, bis zum 16. Dezember 2019 die Pflanzkübel auf der Mauer um 30 cm zurückzuversetzen. Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2019 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz und subeventualiter die Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme der Kosten für die Rückversetzung der Pflanzkübel und der Verfahrenskosten der angefochtenen Verfügung. Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem bringen sie insbesondere vor, aufgrund des vorhandenen STOP- Signals sei von einer Beobachtungsdistanz von 1.5 m auszugehen. Bei dieser Beobachtungdistanz sei die relevante Knotensichtweite von 50 m eingehalten. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, zumal die Gemeinde eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, an die sie gebunden sei. Zudem müssten auch bei Annahme einer Knotensichtweite von 50 m ab einer Beobachtungsdistanz von 3 m nur diejenigen Pflanzkübel verschoben werden, welche die erforderliche Sichtberme verunmöglichten. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, führt jedoch gleichzeitig aus, sie ändere die Wiederherstellungsverfügung ab und "räume der Bauherrschaft ein", dass nur die im Bereich der Sichtberme befindlichen Kübel zurückzuversetzen seien. Das TBA OIK IV, Strasseninspektorat Oberaargau, erachtet in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2020 eine Sichtweite von 50 m aus einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m als Minimallösung, empfiehlt jedoch eine Beobachtungsdistanz von 3 m und erachtet das dafür allenfalls notwendige geringfügige Verschieben der Pflanzkübel als verhältnismässig und zumutbar. Die Beschwerdeführenden nahmen zu diesen Eingaben schriftlich Stellung. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzung a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind als Adressatin und Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/9 BVD 120/2019/95 b) Die Beschwerdeführenden beantragen subeventualiter, die Gemeinde sei zu verpflichten, die Kosten für die Rückversetzung der Pflanzkübel sowie die Verfahrenskosten der angefochtenen Verfügung zu übernehmen. Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist in der Regel an den Grundeigentümer zu richten (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG), welcher dafür die entsprechenden Kosten trägt. Ein allfälliges Geltendmachen von Wiederherstellungskosten bzw. Kosten des Wiederherstellungsverfahrens ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern müsste in einem Staatshaftungsprozess erfolgen (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 und 2 GG3 i.V.m. Art. 100 ff. PG4 und Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG5). 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet da nicht klar sei, wie die Gemeinde auf die Knotensichtweise von 55 m gelange. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.6 c) Die Gemeinde führt in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführenden hätten auf ihrem Grundstück Blumentöpfe platziert, welche die geforderte freie Sichtweite von mindestens 55 m nicht vollumfänglich einhalten würden. Sie verweist auf die den Beschwerdeführenden zugestellte "bfu-Grundlage", eine Begehung vom 3. Juli 2019 zusammen mit einem Vertreter der Kantonspolizei und den Beschwerdeführenden sowie einer weiteren Begehung vom 26. August 2019 mit einem Vertreter des TBA OIK IV, an welcher die Beschwerdeführenden nicht teilgenommen hätten. d) Die Beschwerdeführenden hatten mehrfach Kontakt mit der Gemeinde, bevor diese die angefochtene Verfügung erliess. Dabei stellte die Gemeinde den Beschwerdeführenden insbesondere eine Kopie der Empfehlungen der bfu7 zu und führte aus, die Abbildung Nr. 5 zeige die Messweise ideal an.8 Weiter erklärte ihnen ein Verkehrsberater der Kantonspolizei die Situation vor Ort.9 Die Abbildung 5, auf welche die Gemeinde verwies, zeigt die vorliegend entscheidende Situation der Sicht bei nicht vortrittsberechtigter Zufahrt, und in der darunterliegenden Tabelle 1 wird die Knotensichtweite bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 50 bis 70 m festlegt. Da ein Verkehrsberater der Kantonspolizei den Beschwerdeführenden zudem die Situation vor Ort erklärte, reicht vorliegend 3 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11) 4 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 7 Bfu-Grundlage, Empfehlung Verkehrstechnik (abrufbar unter https://www.bfu.ch, Rubriken Strasse & Verkehr / Verkehrstechnik / Zufahrten & Einmündungen / Sicht an Verzweigungen und Grundstückzufahrten) 8 Vorakten pag. 37 ff. 9 Vorakten pag. 24 3/9 BVD 120/2019/95 die Begründung in der angefochtenen Verfügung aus. Welche Knotensichtweite hier genau angemessen ist, ist hingegen eine materielle Frage. 3. Sichtberme a) Das Grundstück der Beschwerdeführenden grenzt im Norden an die H.________gasse und im Westen an die I.________gasse. Die Mauer, auf welche die Beschwerdeführenden Blumentöpfe aufstellten, steht entlang der Kurve bei der Abzweigung H.________gasse/ I.________gasse. An der Einmündung von der I.________gasse in die H.________gasse befindet sich ein STOP-Signal. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, gemäss Ziffer 13.1 i.V. mit Ziffer 11 der VSS Norm 40 273a sei ein STOP-Signal geboten, wenn die erforderliche Knotensichtweite von der Beobachtungsdistanz von 2.5 bzw. 3 m nicht vorhanden sei. Dies gelte, soweit die erforderliche Knotensichtweite bei 1.5 m erreicht werde. Vorliegend werde eine Knotensichtweite von 43.7 m erreicht bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m, womit die Soll-Distanz nicht erfüllt werde. Bei einer Beobachtungsdistanz von 1.5 m bestehe demgegenüber eine maximale Knotensichtweite, d.h. 55 m übersteigend. Aufgrund des STOP-Signals sei von einer Beobachtungsdistanz von 1.5 m auszugehen. c) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,2 m dürfen in einem Abstand von mindestens 0,5 m ab Fahrbahnrand erstellt werden (Art. 56 Abs. 1 SV10). Dieser Abstand entspricht der sogenannten lichten Breite nach Art. 83 Abs. 3 SG, die in jedem Fall freizuhalten ist. Die lichte Breite muss auch bei baubewilligungsfreien Bauvorhaben eingehalten werden.11 Demnach sind Einfriedungen mit einem Strassenabstand von weniger als 0,5 m nicht bewilligungsfähig. Gemessen wird ab Fahrbahnrand, unabhängig von der Parzellengrenze.12 An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, selbst wenn sie den erforderlichen Abstand einhalten, die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überragen (Art. 56 Abs. 3 SV). Unübersichtlich sind insbesondere Kurven13, namentlich auch an Kreuzungen (Verkehrsknoten). Für die Bestimmung der erforderlichen Sichtweiten können die VSS-Norm 40 273a "Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene" und die Empfehlung "Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) herangezogen werden. Diese Normen legen die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in Knoten vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug in den Verkehr einbiegen kann. Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee oder parkierte Fahrzeuge. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.6 m und 3 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist. Für die Beurteilung des Sichtfelds ist die ungünstigste Sichtlinie zu berücksichtigen.14 Als Beobachtungsdistanz wird innerorts ein Wert von 3 m empfohlen; sie sollte bei Neuanlagen 2.5 m nicht unterschreiten. Falls die Knotensichtweite bei einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m nicht vorhanden ist, aber bei mindestens 1.5 m erreicht wird, ist das Problem mit einer geeigneten Signalisation zu lösen, sofern keine baulichen Massnahmen angewendet werden können. Für Neuanlagen ist diese Lösung nicht zulässig.15 Die erforderlichen Knotensichtweiten hängen von der Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge ab und werden durch Wertebereiche definiert. Die unteren Werte gelten für untergeordnete Strassentypen (Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen, Verbindungsstrassen), Sichtwerte zwischen dem unteren und dem oberen Wert sind erforderlich 10 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 12 N. 19 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 12 N. 16 13 Vgl. VGE 2015/306 vom 15. Juni 2016 E. 2.3.3 14 VSS SN 640 273a Ziff. 10 15 VSS SN 640 273a Ziff. 11 und 13 4/9 BVD 120/2019/95 für übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen und wichtige Verbindungsstrassen und der obere Wert gilt für übergeordnete Strassen mit ungünstigen Verhältnissen im Knotenbereich (beispielsweise grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen, grosser Schwerverkehrsanteil). Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wird eine Knotensichtweite von 50 bis 70 m verlangt.16 d) Das TBA OIK IV, Strasseninspektorat Oberaargau, führt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2020 aus, in Anbetracht des untergeordneten Strassentyps und des ihres Erachtens überschaubaren Verkehrsaufkommens könne vorliegend für die Sichtweite ein Minimalwert von 50 m als massgebend erachtet werden. Die Sichtfelder seien in einer Höhe zwischen 0.6 und 3 m über der Fahrbahn von allen Hindernissen freizuhalten. Bei Neuanlagen gelte eine Beobachtungsdistanz von 3 m ab Fahrbahnrand. Bei bestehenden Anlagen werde in Ausnahmefällen der "alte" bis 2008 gültige Wert von 2.5 m angewendet. Die in der Beschwerde verschiedentlich gemachte Aussage, wonach bei einer STOP-Markierung eine Beobachtungsdistanz von 1.5 m genüge, könnten sie nicht nachvollziehen. Das STOP-Signal bei öffentlichen Strassen entspreche rechtlich einer Grundstückzufahrt. Mit der in Ziffer 13.1 der erwähnten VSS-Norm beschriebenen "geeigneten Signalisation" könne nur argumentiert werden, wenn keine baulichen Massnahmen möglich seien. Als Fazit hält das Strasseninspektorat fest, es handle sich bei den Pflanzkübeln um eine "Neuanlage". Daher sei als Minimallösung eine Sichtweite von 50 m aus einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m einzuhalten. Ein dafür allfällig erforderliches geringfügiges Verschieben von Pflanzkübeln sei verhältnismässig und zumutbar. Aus Sicht der Verkehrssicherheit werde die Einhaltung einer Beobachtungsdistanz von 3 m empfohlen. e) Die Schlussfolgerung des Strasseninspektorats, dass vorliegend eine Sichtweite von 50 m aus einer Beobachtungsdistanz von mindestens 2.5 m einzuhalten ist, ist nachvollziehbar. Die von der Gemeinde angenommene Sichtweite von 55 m wird von ihr nicht näher begründet und erscheint vorliegend gestützt auf den Fachbericht auch nicht als erforderlich. Insoweit dringen die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge durch. Dafür, die Beobachtungsdistanz auf 1.5 m zu senken, besteht hingegen keine Grundlage. 4. Wiederherstellung a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Baupolizei hat auch mittels Wiederherstellungsverfügung einzuschreiten, wenn eine bewilligungsfreie Baute oder Anlage die öffentliche Ordnung stört. Demnach muss es sich bei der verletzten Vorschrift um eine solche von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite handeln.17 Dabei sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze von Art. 5 Abs. 2 BV18 zu berücksichtigen.19 Die Wiederherstellungsmassnahme muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.20 Die Verhältnismässigkeit gebietet, dass eine Wiederherstellungsmassnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist.21 16 VSS SN 640 273a Ziff. 12.1 17 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 1b N. 3 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 19 BGer 1C_157/2011 vom 21.07.2011 E. 5.1 20 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 21 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 9c 5/9 BVD 120/2019/95 b) Im vorliegenden Fall ist unklar, ob das Aufstellen der Pflanzkübel gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bewilligungsfrei möglich war, da aus den Akten die Höhe und Lage der Mauer inkl. der Kübel nicht ersichtlich ist. Bei Art. 56 Abs. 3 SV, wonach an unübersichtlichen Strassenstellen Einfriedungen, selbst wenn sie den erforderlichen Abstand einhalten, die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überragen dürfen, handelt es sich um eine Vorschrift von allgemeiner baupolizeilicher Bedeutung. Daher müsste bei deren Verletzung die Wiederherstellung auch dann verfügt werden, wenn das Aufstellen der Pflanzkübel bewilligungsfrei gewesen wäre. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Gemeinde vorliegend auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche einen Verzicht auf die Wiederherstellung rechtfertigen würde. Die Gemeinde sicherte vorliegend einzig die Bewilligungsfreiheit zu. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen (Art. 1b Abs. 2 BauG). Soweit Art. 56 Abs. 3 SV verletzt wird, würde einer Bindung des Gemeinwesens zudem die fehlende Verkehrssicherheit als überwiegendes öffentliches Interessen entgegenstehen.22 c) Mit Wiederherstellungsverfügung vom 5. November 2019 forderte die Gemeinde Oberbipp die Beschwerdeführenden auf, bis zum 16. Dezember 2019 die Pflanzkübel auf der Mauer um 30 cm zurückzuversetzen. In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden unter anderem, obwohl während des Verfahrens nur von der Zurückversetzung einiger bestimmter Pflanzkübel die Rede gewesen sei, verfüge die Gemeinde nun die Zurückversetzung sämtlicher Pflanzkübel um 30 cm. Es müssten nur die verschoben werden, welche die erforderliche Sichtberme verunmöglichten, und zwar nur um so viel, dass die Knotensichtweite von 50 m ab einer Beobachtungsdistanz von 3 m gewährleistet sei. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zudem führt sie aus, sie ändere die Wiederherstellungsverfügung ab und "räume der Bauherrschaft ein", dass nur die im Bereich der Sichtberme befindlichen Kübel zurückzuversetzen seien. Als Beilage reichte sie einen Situationsplan ein, auf dem nur die Grundstückgrenzen und der Strassenverlauf zu erkennen sind. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Eingabe vom 5. März 2020 vor, die Gemeinde habe mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG inhaltlich abgeändert, dabei aber den "Bereich der Sichtberme" nicht genügend konkretisiert. d) Eine Wiederherstellungsverfügung muss die genaue Bezeichnung der Massnahme enthalten, die der Pflichtige zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu treffen hat. Diese Anforderung ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Zum einen kann eine Verhältnismässigkeitsprüfung nur vorgenommen werden, wenn die Massnahme bekannt und der mit ihr verbundene Aufwand abschätzbar ist; zum andern setzt auch die Vollstreckbarkeit einer Wiederherstellungsmassnahme – nötigenfalls auf dem Weg der Ersatzvornahme – voraus, dass sich der herbeizuführende Zustand und die hierzu zu ergreifenden Massnahmen eindeutig aus der Verfügung ergeben. Welchen Konkretisierungsgrad die Wiederherstellungsverfügung aufzuweisen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit sich der herbeizuführende Zustand eindeutig aus den bewilligten Plänen ergibt oder sonst wie feststeht und auch die diesen Zustand bewirkenden Massnahmen von vornherein feststehen – etwa beim Abriss einer widerrechtlich erstellten Baute – wird die Wiederherstellungsverfügung in der Regel "eher rudimentär" ausfallen können. Wo hingegen der herbeizuführende Zustand unklar ist und/oder mehrere Varianten zur Erzielung dieses Zustands denkbar sind, hat die 22 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 N. 14 6/9 BVD 120/2019/95 Wiederherstellungsverfügung die zu ergreifenden Massnahmen aus den dargelegten Gründen in einem höheren Detaillierungsgrad aufzuzeigen.23 e) Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die Wiederherstellungsverfügung konkret umschreiben müsste, welche Pflanztöpfe um wie viel zurückzuversetzen sind. Die Gemeinde verlangte in der angefochtenen Verfügung das Zurückversetzen sämtlicher Pflanzkübel um 30 cm. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch den Akten, wie genau die Sicht durch die Pflanzkübel eingeschränkt wird. Im jetzigen Zeitpunkt ist der Sachverhalt damit zu wenig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Gemeinde schlägt in ihrer Vernehmlassung vor, dass nur die im Bereich der Sichtberme befindlichen Kübel zurückzuversetzen seien. Eine solche Anordnung ist zurzeit zu wenig konkret, da der Verlauf der Sichtbermen und der Standort der Pflanzenkübel unklar und insbesondere in keinem Plan eingezeichnet sind. Vorliegend gilt es abzuklären und auf einem Plan festzuhalten, wo die Sichtbermen bei einer Sichtweite von 50 m und einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m durchlaufen. Soweit sich die Pflanzkübel innerhalb der Sichtbermen befinden, müssen diese soweit versetzt werden, dass sie diese Sichtbermen nicht mehr einschränken, was in einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung klar umschrieben werden müsste. Angesichts der erforderlichen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. 5. Verfahrenskosten a) Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt– )Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.24 Die Gemeinde gilt dementsprechend als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– trägt demnach der Kanton. b) Die Gemeinde hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden machen ein Honorar von Fr. 4'250.– sowie Auslagen von Fr. 102.70 sowie Mehrwertsteuer geltend. Das geforderte Honorar beträgt total Fr. 4'687.85 und umfasst gemäss Kostennote Aufwand für Tätigkeiten im Zeitraum vom 12. Juni 2019 bis 5. März 2020. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV26 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 23 VGE 22473 vom 25.1.2006, E. 3.2 mit Hinweisen 24 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 26 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 7/9 BVD 120/2019/95 Abs. 3 KAG27). Die Beschwerdeführenden verfassten nebst der Beschwerde eine Stellungnahme, nachdem die Gemeinde und das Strasseninspektorat Stellung genommen hatten. Damit ist der gebotene Zeitaufwand höchstens als durchschnittlich zu werten, zumal der Aufwand vor dem Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Angesichts des Verfahrensgegenstandes und der umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'725.– als angemessen. Zusammen mit den Auslagen von Fr. 102.70 und der Mehrwertsteuer von Fr. 294.75 betragen die Parteikosten damit Fr. 4'122.45. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Oberbipp vom 5. November 2019 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführerenden Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 4'122.45 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberbipp, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - TBA OIK IV, Strasseninspektorat Oberaargau, A-Post Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige 27 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 8/9 BVD 120/2019/95 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9