Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Kostennote entspricht diesen Bemessungskriterien und gibt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere enthält die massgebliche Tarifordnung keinen frankenmässigen Stundenansatz, mit dem der gebotene Zeitaufwand direkt abgegolten wird. Vorgesehen ist demnach nicht ein bestimmter Stundenansatz, sondern ein Pauschalhonorar. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'920.20 zu ersetzen.