Hingegen hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerschaft auf Fr. 3'840.45 (Honorar Fr. 3'432.40, Auslagen Fr. 133.50, Mehrwertsteuer Fr. 274.55) beziffert. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG23 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 PKV24 beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis 11800.00 pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).