d) Wie in Erwägung 1 ausgeführt, kann die BVD nicht selber eine Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG verfügen. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, das baupolizeiliche Verfahren unverzüglich weiterzuführen und abzuklären, ob nach wie vor unbewilligte Bauarbeiten in Gang sind. Gegebenenfalls hat sie sofort die Einstellung der nicht bewilligten Bauarbeiten zu verfügen haben. Da bereits ein Baubewilligungsverfahren für die Heizzentrale und das Pelletlager hängig ist, besteht zurzeit noch kein Raum für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung. Zuerst ist zu prüfen, ob das Baugesuch bewilligt werden kann.