Dass eine Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn gemäss Art. 39 Abs. 4 BewD vorliegen würde, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Diese Bauarbeiten sind folglich formell rechtswidrig und die Vorinstanz hätte insoweit einen Baustopp verfügen müssen. Insoweit ist die Beschwerde begründet.