Baubewilligungsfrei wären laut Art. 6 Abs. 1 Bst. q BewD einzig unterirdische Leitungen für Hausanschlüsse, d.h. Leitungen auf der Bauparzelle bis zum Anschluss an das übergeordnete Leitungsnetz.21 Die Beschwerdegegnerschaft macht zwar geltend, ein Mitarbeiter der Baubewilligungsbehörde habe mündlich zugesichert, dass die Bauten unter Terrain der Garage und des Abstellplatzes keiner Baubewilligung bedürften, solange die bewilligte Aussenmasse nicht verändert würden. Dass eine Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn gemäss Art. 39 Abs. 4 BewD vorliegen würde, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich.