1 Abs. 2 BauG sind unter anderem wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig. Baubewilligungsfrei sind gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD einzig Terrainveränderungen bis 100 m3 und 1.2 m Höhe zur Umgebungsgestaltung.20 Auffüllungen und Abgrabungen mit einer Höhe von mehr als 1.2 m sind somit baubewilligungspflichtig. Die Baugrube, die die Beschwerdegegnerschaft hat ausheben lassen, geht über das für die bewilligten Anlagen (Garage und Autoabstellplatz) Erforderliche hinaus und ist mit einer Tiefe von bis zu 2.7 m baubewilligungspflichtig. Das Gleiche gilt für das Einlegen der Leitungen für die Heizzentrale. Baubewilligungsfrei wären laut Art. 6 Abs. 1 Bst.