werden soll. Ein begehbarer Hohlraum oder ein Untergeschoss unter Garage und Autoabstellplatz ist somit nicht bewilligt. Soweit die Beschwerdegegnerschaft Bauarbeiten im Hinblick auf das noch nicht bewilligte Untergeschoss unter Garage und Autoabstellplatz vornehmen lässt, überschreitet sie somit die Baubewilligung. Aufgrund der Baukontrolle vom 31. Oktober 2019, die in den Vorakten nicht weiter dokumentiert ist, geht die Vorinstanz davon aus, es seien bisher noch keine baubewilligungspflichtigen Änderungen vorgenommen worden. Zu prüfen ist, ob diese Einschätzung zutrifft. c) Gemäss Art. 1 Abs. 2 BauG sind unter anderem wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig.