Der Beschwerdeantwort lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, unter der Garage und dem Abstellplatz innerhalb der bewilligten Aussenmasse einen nicht zugänglichen Hohlraum zu erstellen, den sie nach Erhalt der Baubewilligung für die Heizzentrale und das Pelletlager entsprechend umbauen und umnutzen will. Sie ist der Auffassung, dass Bauten unter Terrain der Garage und des Abstellplatzes keiner Baubewilligung bedürften. Es spiele keine Rolle, ob die Garage auf einem Streifenfundament von vier Mauern oder auf einem Keller stehe, solange die bewilligten Aussenmasse nicht verändert würden.