Diese weist gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin eine Fläche von 70 m2 und eine grösste Tiefe von rund 2.7 m auf. Zudem hat die Beschwerdegegnerschaft drei Leerrohre in den Boden legen lassen, die vom Hohlraum unter der Garage in den unterkellerten Vorraum des Kellers des Hauptgebäudes führen. Der Beschwerdeantwort lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, unter der Garage und dem Abstellplatz innerhalb der bewilligten Aussenmasse einen nicht zugänglichen Hohlraum zu erstellen, den sie nach Erhalt der Baubewilligung für die Heizzentrale und das Pelletlager entsprechend umbauen und umnutzen will.