a) Die Beschwerdegegnerschaft hat eine rechtskräftige Bewilligung für den Bau einer Garage und eines Autoabstellplatzes, von der sie grundsätzlich Gebrauch machen darf. Sie beabsichtigt nun, den Bereich unter der bewilligten Garage als Pelletlager zu nutzen und unter dem Abstellplatz eine Heizzentrale einzurichten. Das entsprechende Baubewilligungsverfahren ist noch hängig. Die Beschwerdegegnerschaft hat mit den Bauarbeiten begonnen und eine Baugrube ausheben lassen. Diese weist gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin eine Fläche von 70 m2 und eine grösste Tiefe von rund 2.7 m auf.