Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Einbau der Winkelplatten deshalb nicht baubewilligungspflichtig. Diese Bauarbeiten sind folglich nicht rechtswidrig und es besteht kein Anlass für einen Baustopp oder für Wiederherstellungsmassnahmen, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 5. Aushub für das Untergeschoss und Tiefbauarbeiten für Heizzentrale