c) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bedürfen unter anderem bis zu 1.20 m hohe Einfriedungen und Stützmauern keiner Baubewilligung. Da das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft in der Bauzone realisiert wird und keine Schutzobjekte (bspw. Ortsbildschutzgebiet) betroffen sind, kommt der Vorbehalt von Art. 7 BewD nicht zum Tragen. Der hangseitige Strassenabschluss wird zwar höher erstellt als bewilligt, übersteigt aber das Mass von 1.20 m unbestritten nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Einbau der Winkelplatten deshalb nicht baubewilligungspflichtig.