Anlässlich der Baukontrolle vom 31. Oktober 2019 waren diese auf einer Höhe von rund 30 cm bis 98 cm sichtbar, wobei der Strassenaufbau noch nicht fertig gestellt war. Die Bauausführung weicht somit unbestritten vom bewilligten Zustand ab. Zu prüfen ist, ob diese Abweichung baubewilligungspflichtig ist. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 6 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. N. Art. 46