4/9 BVD 120/2019/93 Eingang des Baugesuchs erlaubt werden, wenn keine Gefahr der Beeinträchtigung von Wasservorkommen besteht und sich die Gesuchstellenden verpflichten, bei Verweigerung der Baubewilligung den natürlichen Zustand des Baugrundstücks wiederherzustellen. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gesuchstellenden für die Erfüllung dieser Pflicht angemessene Sicherheit leisten (Art. 39 Abs. 4 BewD).