a) Art. 22 RPG12 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet werden dürfen. Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet worden ist (Art. 1a Abs. 3 BauG, Art. 2 Abs. 1 BewD13). Die Baubewilligungsbehörde kann den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann (Art. 35e BauG, Art. 39 Abs. 1 BewD). Muss ein Bauvorhaben von mehreren Behörden beurteilt werden, müssen alle dem vorzeitigen Baubeginn zustimmen (Art. 39 Abs. 2 BewD).