Es liegt weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, es lägen keine Gründe für einen Baustopp oder eine Wiederherstellungsverfügung vor, ist eine andere Frage, die im Folgenden zu prüfen ist. 3. Voraussetzungen einer Baueinstellung