In den nachfolgenden Erwägungen setzt sich die Vorinstanz mit dem bewilligten und dem geplanten Vorhaben auseinander und kommt zum Schluss, es sei nicht erkennbar, dass mit dem Baugrubenaushub für die Erstellung der bewilligten Garage und des Abstellplatzes irgendetwas Bewilligungspflichtiges oder Unbewilligtes getan werde. Die Vorinstanz hat somit beide Anzeigen behandelt und auch hinreichend begründet, weshalb sie ihnen keine Folge gibt bzw. weshalb sie auf die Anordnung baupolizeilicher Massnahmen verzichtet. Es liegt weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.