2.13 nicht nur auf die erste, sondern auch auf die zweite Anzeige, wird doch u.a. ausgeführt, die Anzeigerin bringe vor, die Angezeigten hätten widerrechtlich schon mit dem erst publizierten Bauvorhaben der Auslagerung der Heizzentrale unter der Abstellplattform begonnen. In den nachfolgenden Erwägungen setzt sich die Vorinstanz mit dem bewilligten und dem geplanten Vorhaben auseinander und kommt zum Schluss, es sei nicht erkennbar, dass mit dem Baugrubenaushub für die Erstellung der bewilligten Garage und des Abstellplatzes irgendetwas Bewilligungspflichtiges oder Unbewilligtes getan werde.