c) Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass sie zwei baupolizeiliche Anzeigen zum Inhalt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Betreff und aus dem Sachverhalt, aber auch aus den Erwägungen. Insbesondere bezieht sich Ziff. 2.13 nicht nur auf die erste, sondern auch auf die zweite Anzeige, wird doch u.a. ausgeführt, die Anzeigerin bringe vor, die Angezeigten hätten widerrechtlich schon mit dem erst publizierten Bauvorhaben der Auslagerung der Heizzentrale unter der Abstellplattform begonnen.