a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwei Anzeigen zu verschiedenen Gegenständen eingereicht. Die Vorinstanz sei auf ihre zweite Anzeige mit keinem Wort eingegangen. Insofern liege eine Rechtsverweigerung vor. b) Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV8 (Rechtsverweigerung im engeren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden.9