c) Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, es sei die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Die BVD kann nicht selber eine Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG verfügen.6 Zu prüfen ist jedoch, ob die Gemeinde Rechtspflichten verletzt hat, indem sie das Baupolizeiverfahren ohne baupolizeiliche Anordnungen abgeschlossen hat. Sollte dies der Fall sein, könnte die BVD die angefochtene Verfügung aufheben und der Gemeinde Anweisungen zum weiteren Tätigwerden geben.7 Unter diesem Vorbehalt tritt die BVE auf die Beschwerde ein. 2. Rechtsverweigerung