Die Bauarbeiten würden nicht von der Bewilligung abweichen und die Aussenmasse seien unverändert. Der nicht nutzbare Hohlraum innerhalb der rechtskräftig bewilligten Mauern unterhalb der Garage und dem Abstellplatz sowie die Leerrohre seien zulässig. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch und bemängelte unter anderem die Höhe der Kostennote. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen