1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte Ende März 2017 ein Baugesuch ein für die Verlängerung des bis auf die nördlich gelegene Nachbarparzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. I.________ führenden Zufahrtswegs auf ihr eigenes Grundstück (Köniz Grundbuchblatt Nr. J.________) und den Neubau eines Carports. Die beiden Parzellen liegen in der Wohnzone W. Gegen dieses Vorhaben erhob die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin der angrenzenden Parzellen Köniz Grundbuchblatt Nrn. K.________ ist, Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 19. Oktober 2017 erteilte die Gemeinde Köniz die Baubewilligung.